Rechtsfolgen der Enteignungen von Grundbesitz und Wohngebäuden in der ehemaligen DDR zwischen 1949 und 1990 (Buch)
Vergriffen
Beschreibung
214 Seiten
Wüstenrot Stiftung [Hg.], Karl Heinrich Friauf und Michael Horscht (Autoren), DVA, Stuttgart 1993, ISBN: 3-421-03203-3, kostenlos
Als Haupthindernis für den wirtschaftlichen Aufschwung in den fünf neuen Bundesländern werden meist die ungeklärten Eigentumsfragen angesehen. Die Behandlung der in der ehemaligen DDR durchgeführten Enteignungen erweist sich denn auch als ein komplexes, schwierig zu lösendes Problem, dessen Abwicklung wohl noch Jahre dauern wird.
Karl Heinrich Friauf beleuchtet in seinem, im Auftrag der Wüstenrot Stiftung angefertigten, Gutachten die gesetzlichen Regelungen, die im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung für den Bereich Grundbesitz und Wohngebäude getroffen wurden. Er geht dabei ein auf den Einigungsvertrag, das Vermögensgesetz, das Investitionsgesetz und den Rahmen für das noch zu verabschiedende Entschädigungsgesetz. Neuere Gesetze, wie das zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz und die neuesten Investitionsvorfahrtsregelungen, die nach Abschluss des Gutachtens verabschiedet wurden, werden in einem Vorwort kurz erläutert. Friauf gibt ferner einige Hinweise auf erste Entscheidungen der Rechtssprechnung.
Nach einer Klärung der wichtigsten Begriffe – wie Enteignung, Sozialisation, Konfiskation etc. – , führt Friauf eine Bestandsaufnahme der Eigentumsrechtsordnung und der Enteignungspraxis in der ehemaligen DDR in der Zeit zwischen dem 7.10.1949 und dem 2.10.1990 durch. Zwar waren auch im DDR-Recht in vielen Fällen von Enteignungen Entschädigungen vorgesehen, doch waren diese niedrig und es wurden große Unterschiede gemacht zwischen Eigentümern aus dem Westen und solchen aus der DDR.
Neben einem breiten Spektrum an gesetzlichen Regelungen, die den Privatbesitz von Grundstücken und Wohngebäuden stark einschränkten, wurden verbreitet sogenannte „kalte Enteignungen“ durchgeführt, indem Besitzer von Mietwohnhäusern mit Hilfe des Mietrechts wirtschaftlich dazu gezwungen wurden, ihren Besitz an den Staat abzutreten. Friauf gibt am Rande auch einen Ausblick auf die allgemeine Situation des Wohnungswesens in der DDR.
Einen wichtigen Stellenwert im Werk nimmt die Untersuchung der Bedeutung der im Grundgesetz festgeschriebenen Eigentumsgarantie im Prozess der Wiedervereinigung ein. Dies gilt insbesondere bei der Schaffung der Regelungen des Einigungsvertrags und der damit zusammenhängenden speziellen Vorschriften. Friauf erläutert einige besonders hervorzuhebende Eckwerte der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik.
Die zentrale Frage im Gutachten ist: „In welchem Maß ist ein Schutz der in der ehemaligen DDR enteigneten Eigentümer aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten?“. In diesem Zusammenhang werden die Regelungen des Einigungsvertrags auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt. Problematisch ist hier vor allem der Ausschluss der Rückgabe von Grundstücken, die in der Besatzungszeit vor 1949 enteignet wurden.
Im Einigungsvertrag ist der Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“ vorgesehen. Die neueren Gesetze haben sich von diesem Grundsatz zum Teil abgewendet, um eine Vorfahrtsregelung für Investitionen zu ermöglichen. Friauf erläutert die im Vermögensgesetz vorgesehenen Ansprüche auf Rückgabe oder Entschädigung – durch Ersatzgrundstück oder in Geld. Er gibt Hinweise zur Organisation und Durchführung des Vermögensgesetzes und äußert unter anderem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Investitionsvorfahrtsregelungen.
Nach einem Seitenblick auf die rechtliche Entwicklung des Wohnungswesens in den fünf neuen Bundesländern erläutert das Gutachten ferner, was bei den Entschädigungsmodalitäten im noch ausstehenden Entschädigungsgesetz zu erwarten ist. Streitpunkt bei der Regierung ist hier vor allem die Entschädigungshöhe – zwischen steuerlichem Einheitswert und tatsächlichem Verkehrswert der Grundstücke – sowie die Finanzierung dieser Ausgaben.
Das Rechtsgutachten des renommierten Verfassungsrechtlers stellt eine hervorragende Grundlage für alle Personen dar, die in der Rechtberatung oder in der Rechtssprechung mit diesen Fragen befasst sind. Es gibt aber auch Politikern wichtige Denkanstöße wie die zum Teil erheblichen Regelungsspielräume ausgefüllt werden können.
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„Die Commons-Public-Partnership: Ein Rechtsinstrument für die sozialökologische Transformation der Stadt“
Das Promotionsprojekt hat Commons-Public-Partnerships (CPP) als Rechtsinstrument und kommunale Handlungsform de lege ferenda zum Gegenstand. Commons sind soziale Systeme der Selbstverwaltung von Ressourcen in Peer Governance seitens einer Gemeinschaft von Nutzer*innen. In koproduktiven CPP würde der Staat solche Commons als demokratische Institutionen für das urbane Gemeinwohl unterstützen – im Sinne gesellschaftlicher Forderungen nach einem Recht auf Stadt und munizipalistischer Bewegungen als auch den Prinzipien der Neuen Leipzig Charta für gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung in Europa.
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„Bestattungspraktiken der spätneolithischen Trichterbecherkultur im westlichen Münsterland“
Die ältesten Bauwerke Nordeuropas sind die gut 5000 Jahre alten Megalithgräber der Trichterbecherkultur, in denen man Tote direkt nebeneinander bestattete. Zeitgleich setzte man Verstorbene jedoch auch einzeln in einfachen Flachgräbern bei. Ziel des Vorhabens ist erstmalig ein Vergleich beider Bestattungsweisen im Münsterland. Anhand der Beigaben beider Bestattungsformen sowie landschaftsarchäologischer Untersuchungen wird entschlüsselt, wie eng die Kontakte zwischen Megalith- und Flachgräbergemeinschaften waren und ob dahinter womöglich verschiedene Bevölkerungsgruppen standen.
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64 Wo.
Es gibt wenige Orte, an denen (im)materielles Kulturerbe, die Geschichte der Literatur, der Kunst, der Wissenschaften und der Politik im 19. und 20. Jahrhundert so eng zusammenkommen wie im Ensemble Goethe-Wohnhaus.
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🛠️ Ab 2026 wird das Ensemble umfassend saniert. Das ist Anlass, neu über diesen Ort nachzudenken: Was bedeutet er heute? Wie soll Goethes Leben und Werk künftig vermittelt werden?
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